Strompreisbremse

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Informationspflicht nach § 31 Abs. 2 StromPBG

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen – Strompreisbremsegesetz (StromPBG) – will der Gesetzgeber den Anstieg der Strompreise begrenzen. Für Letztverbraucher bedeutet das:
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern, müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags gewähren. Dieser Entlastungsbetrag ist in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzentnahmestelle für das Kalenderjahr 2023.

Entnahmestellen mit einem Verbrauch bis zu 30.000 kWh erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs (in der Regel: des Vorjahresverbrauch) zu einem Referenzpreis von 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messentgelte und sonstiger staatlich veranlasster Preisbestandteile).
Entnahmestellen mit einem Verbrauch von über 30.000 kWh erhalten 70 Prozent ihres Jahresverbrauchs aus 2021 zu einem Referenzpreis von 13 ct/kWh (allerdings ohne Netzentgelte, Messentgelte und sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile).

Der monatliche Entlastungsbetrag bemisst sich aus dem monatlichen Entlastungskontingent (1/12 von 70 Prozent bzw. 80 Prozent des relevanten Jahresverbrauchs und der Differenz zwischen dem vertraglichen Arbeitspreis und dem festgelegten Referenzpreis. Für den restlichen Verbrauch gilt der vertragliche Arbeitspreis.
Letztverbraucher dürfen die Entlastung nicht in Anspruch nehmen,

  1. wenn sie Unternehmen sind, für Netzentnahmestellen, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dienen, soweit der Entlastungsbetrag des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt, oder
  2. wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf
    a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,
    b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und
    c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden. Wenn Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen, müssen sie dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.

Sind vertragliche Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, ist der monatliche Entlastungsbetrag bei diesen zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig Wenn zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.

Die Strompreisbremse greift ab dem 01.03.2023 für alle berechtigten Letztverbraucher. Die Entlastungen werden aber für Januar und Februar 2023 rückwirkend im März 2023 gewährt.

Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren.

Der Anspruch des Letztverbrauchers auf den Entlastungsbetrag ist unpfändbar. Das gilt nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Entlastungsbeiträgen. Eine Saldierung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit dem Entlastungsanspruch ist zulässig.

Bitte beachten Sie, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können und ungeachtet der Preisbremsen für den Letztverbraucher ein Preisvergleich lohnend sein kann.

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